Vereinssatzung

Nachfolgend finden Sie die Satzung unseres Fördervereins zum nachlesen.

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der KiTa St. Kastor Weiler“.
    Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz einzutragen.
    Er erhält nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e. V.“.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit an den Kindern der Kindertagesstätte Weiler.
    a ) Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien,
    b ) Unterstützung der pädagogischen Arbeit,
    c ) Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen,
    d ) Förderung von Ausflügen und Veranstaltungen.

  3. Vorrangig soll der Verein nur Mittel für solche Aufgaben bereitstellen, die nicht dem Träger der Kindertagesstätte Weiler (hier Verbandsgemeinde Vordereifel) obliegen.

  4. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieher/-innen, die Leitung der Kindertagesstätte, die Eltern, der Elternbeirat sowie der Träger der Einrichtung.

  5. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung bzw. Auflösung des Vereins keinerlei Leistungen zurück, die als Beiträge, Spenden oder Sachwerte eingebracht wurden.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  1. Sitz des Vereins ist 56729 Weiler.
    Die Geschäftsstelle befindet sich im Gebäude der Kindertagesstätte St. Kastor, hier:
    Anschauer Straße 7 in 56729 Weiler.

  2. Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.
  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen (Firmen, Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts) werden.

  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt, nach schriftlicher Anmeldung, durch den Vorstand.
    Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a ) mit dem Tod des Mitgliedes,
    b ) durch Austritt,
    c ) durch Ausschluss aus dem Verein,
    d ) durch Auflösung des Vereins.

  4. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des laufenden Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen.

  5. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a ) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    b ) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    c ) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    d ) wegen unehrenhafter Handlung.

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist in das Belieben des einzelnen Mitgliedes gestellt; er beträgt jedoch mindestens 12,00 € pro Mitglied und angebrochenem Kalenderjahr.
    Es soll möglichts bargeldlos eingezogen werden. Über künftige Mindesthöhen entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Über Beiträge und etwaige Spenden, die steuerbegünstigt sind, wird eine Bescheinigung zwecks Vorlage beim zuständigen Finanzamt erteilt.

  3. Spenden können auch von Nichtmitgliedern geleistet werden.
  1. Der Verein wird von einem Vorstand geleitet. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern:
    a ) Erste(r) Vorsitzende(r),
    b ) stellvertretende(r) Vorsitzende(r),
    c ) Schriftführer(in),
    d ) Kassenwart,
    e ) falls gewählt, bis zu drei Beisitzer.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt. Scheiden Vorstandsmitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder des Vereins für den Rest der Amtszeit Vertreter bestellen.

  2. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB aus dem in § 5 Absatz (1) a) bis d) dieser Satzung genannten Personenkreises. Jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

  3. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und verfügt über Anlagen und Verwendung bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 500,00 €. Höhere Beträge erfordern das Einverständnis der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zählen als Neinstimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die / der Vorsitzende(r) oder sein / ihre Stellvertreter(in), anwesend sind. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitz zu unterzeichnen ist.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitz nach Bedarf einberufen. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung wird durch Bekanntmachung der Einladung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Vordereifel erfolgen.

  2. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache, und Beschlussfassung über die Tätigkeiten des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt die Entlastung des Vorstandes, die Vornahme der Wahlen und etwaige Satzungsänderungen.

  3. Wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt, ist durch den Vorsitz eine außerordentlich Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Einladung gelten die Bestimmungen von Absatz 1.

  4. Nach Ablauf von zwei Kalenderjahren findet im ersten Quartal des folgenden Jahres die ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der jedes Mitglied eingeladen wird. Für die Einladung gelten die Bestimmungen von Absatz 1.
    Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a ) Genehmigung der Jahresberichte und Jahresrechnungen für die abgelaufenen zwei Jahre,
    b ) Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes,
    c ) Neuwahl des Vorstandes,
    d ) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern.

  5. Jede ordnungsgemäß, einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der / dem Vorsitzende(n) (Versammlungsleiter(in)) und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

  1. Satzungsänderungen können nur durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Für derartige Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer erforderlichen Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks, fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Träger der Verbandsgemeinde Vordereifel, der es für gemeinnützige Zwecke der Kindertagesstätte Weiler zu verwenden hat, die über die Pflichtaufgaben hinausgehen.

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